Beschreibung der Immobilie
Highlights: - Siedlungslage - Nähe zu öffentlichen Verkehrsmitteln (Bus und Bahn) - Einkaufsmöglichkeiten und Schulen in der Nähe - Gute Anbindung an die Autobahn A5 - Umgeben von Grünflächen und Natur - Kinderspielplatz in der Nachbarschaft - Ca. 15 Minuten Fahrzeit nach Wien In der malerischen Stadt Strasshof an der Nordbahn in Niederösterreich befindet sich ein entzückendes Kleingarten Grundstück, welches darauf wartet, von Ihnen erworben zu werden. Mit einer Fläche von ca. 227m² und einem Kaufpreis von EUR 79.450,00 bietet dieses Grundstück die perfekte Möglichkeit, Ihren Traum von einem kleinen Sommerhäuschen zu verwirklichen. Ein zweites, identisches Grundstück direkt daneben wird ebenfalls um den selben Preis zum Kauf angeboten. Das Grundstück unterliegt dem NÖ Kleingartengesetz. Auszug: Baulichkeiten in Kleingartenanlagen § 6 Zulässigkeit (1) In Kleingartenanlagen dürfen an Gebäuden nur Kleingartenhütten und die für die widmungsgemäße Nutzung erforderlichen Gemeinschaftsanlagen errichtet werden. In jedem Kleingarten darf nur eine Kleingartenhütte errichtet werden. Nebengebäude sind nicht zulässig, ausgenommen eine nicht unterkellerte Gerätehütte mit einer bebauten Fläche von maximal 6 m² und einer Gebäudehöhe von maximal 2,50 m, die, sofern sie direkt an die Kleingartenhütte angebaut wird, keinen Durchgang in die Kleingartenhütte aufweisen darf, oder ein Gewächshaus mit den gleichen Ausmaßen. (2) Die Bebauungsdichte darf 20 % der Fläche des einzelnen Kleingartens nicht übersteigen. Die Innen-Grundfläche der einzelnen Geschoße der Kleingartenhütte darf jeweils höchstens 37 m² betragen, wobei die Geschoße so weit übereinander anzuordnen sind, daß die Fläche innerhalb der Umhüllenden der übereinanderliegenden Innen-Grundflächen der oberirdischen Geschoße ebenfalls nicht 37 m2 übersteigt. Die Traufenhöhe darf höchstens 3,80 m und die Firsthöhe höchstens 5,20 m betragen. In Kleingartenanlagen, in welchen die überwiegende Zahl der Kleingartenhütten auf Pfeilern errichtet sind, deren Höhe 2,5 m nicht überschreiten darf, ist für die Bemessung der Traufenhöhe und der Firsthöhe die Bodenplattenoberkante (Fußbodenniveau) maßgebend. Die mit Vordächern, Dachvorsprüngen und ähnlichen offenen nicht raumbildenden Bauteilen der Kleingartenhütte überbaute Fläche darf nicht mehr als 45 % der Innen-Grundfläche des größeren oberirdischen Geschoßes der Kleingartenhütte ausmachen. Die bebaute Fläche der Kleingartenhütte darf unterkellert werden. Befestigte Terrassen dürfen bis zu einer Größe von 16 m² errichtet werden, wobei diese Fläche auch überdacht und mit höchstens einer Seitenwand begrenzt werden darf. Diesfalls ist diese Fläche in die bebaute Fläche einzubeziehen. (3) Die Errichtung von Abgasanlagen, ausgenommen Abgasanlagen für Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe, ist nicht zulässig. Bei der Aufstellung von Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe darf die Ableitung der Abgase nicht durch die Außenwand erfolgen, die Abgase sind über Abgasanlagen über Dach zu führen. Die Aufstellung von Feuerstätten für feste oder flüssige Brennstoffe ist nicht zulässig. (4) Das Abstellen oder Aufstellen von Wohnwagen, Mobilheimen, Wohnmobilen und dgl. ist in den Kleingärten, auf den Abstellplätzen und auf den Gemeinschaftsanlagen verboten. (5) Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge dürfen nur auf den Gemeinschaftsanlagen errichtet und nur als Abstellplätze ausgeführt werden. Hiebei ist für jeweils zwei Kleingärten mindestens ein Stellplatz vorzusehen. (6) Die äußeren Einfriedungen von Kleingartenanlagen dürfen höchstens 2 m hoch und die Einfriedungen innerhalb der Kleingartenanlage höchstens 1,80 m hoch ausgeführt werden. Bitte beachten Sie, dass wir aufgrund der Nachweispflicht gegenüber dem Eigentümer nur Anfragen mit vollständiger Angabe der Anschrift und Angaben zur Person (Vor- und Nachname, Adresse, Telefonnummer, E-Mail) bearbeiten können. Alle Angaben beruhen auf Informationen der Eigentümer/Dritter und sind daher ohne Gewähr. Verhandlungsbasis
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