Beschreibung der Immobilie
Gemäß Bebauungsplan sind auf dem Grundstück nur Einzelhäuser in offener Bauweise möglich. Das bedeutet, daß das jeweilige Wohnhaus nicht bis an die Grenze gebaut werden darf. Es muß auf beiden Seiten einen Mindestabstand von 3 m zur Grundstücksgrenze eingehalten werden.Je Grundstück sind maximal 2 Wohneinheiten möglich („nicht störende Gewerbebetriebe“ wie z.B. Kosmetikstudio oder RA-Kanzlei, können ausnahmsweise zugelassen werden. So ein Betrieb ersetzt dann eine Wohneinheit.
Je Wohneinheit sind 2 Stellplätze auf dem Grundstück nachzuweisen.
Das Baufenster auf dem Grundstück beginnt bei 3 m zur straßenseitigen Grundstücksgrenze und ist insgesamt 17 m tief. Innerhalb dieses Baufensters muß das Gebäude errichtet werden (und wegen der offenen Bauweise mit jeweils mind. 3 m Abstand zur Nachbargrenze).
Die grundflächenzahl beträgt 0,4 und bedeutet, daß maximal 40% des Baugrundstücks mit dem Hauptgebäude (Wohnhaus mit Terrassen und Balkone, ohne Nebengebäude wie Garagen) bebaut werden dürfen.
2 Vollgeschosse und Dachgeschoß sind erlaubt.
Die zugelassenen Dachformen sind vielfältig: von einem gängigen Satteldach bis zu einem Flachdach mit Staffelgeschoß (= zurückgesetztes Obergeschoß) sind viele Dachformen möglich. Die Firstrichtung ist parallel zur Straße festgelegt.
In der Höhe sind die Gebäude durch eine maximale Traufhöhe von 5,00 m (= „Wandhöhe“ im B-Ülan) und einer maximalen Firsthöhe von 9,00 m (= „Gebäudehöhe“ im B-Plan) begrenzt.
Diese ganzen Vorgaben lassen u.a. folgende Bebauung zu bzw. ermöglichen diese:
- Wohnhaus mit Satteldach mit bis zu 230 m² Wohnfläche im Erd-/Ober- und Dachgeschoss möglich (Unterkellerung ist davon unabhängig)
- Wohnhaus mit Staffelgeschoss bis ca. 200 m² Wohnfläche Erd- und Obergeschoss möglich (Unterkellerung ist davon unabhängig




