Beschreibung der Immobilie
Diese schöne alte Backsteinhaus im Zentrum von Palenberg bietet genug Platz für eine junge Familie. Das Naherholungsgebiet Wurmtal sind innerhalb weniger GEhminuten (10-15) Grundschule und Kindergarten sind auch in unmittelbarer Nachbarschaft. Das Schulzentrum mit Gymnasium und Gesamt- und Realschule ist mit ca. 1,4km Entfernung zu Fuß gut zu erreichen. Sonstiges Durch die Lage als Eckhaus grenzt der Garten nur an einen Nachbarn. Hier sind Sie Ihr eigener Herr. Die alten Ziegelsteinmauern erzeugen im Sommer wie im Winter ein angenehmes Raumklima. Der Jahresverbrauch beim Heizöl liegt bei ca. 1600 bis 1800 Litern p.a.. Die alte Ölheizung wurde 2024 ersetzt. Warmwasser wird über Durchlauferhitzer erwärmt. Ihr/e Ansprechpartner/in Herr Jürgen Solf Mobil: 0177-2933589 Sanierungspflicht nach Kauf: ein Kurzüberblcik ohne Gewähr und ohne Anspruch auf VOllständigkeit: Nachrüstpflicht nach §47 GEG: Wechseln Ein- oder Zweifamilienhäuser ihre Eigentümer, entstehen daraus Pflichten zur energetischen Sanierung für die neuen Eigentümer. Innerhalb von zwei Jahren nach Grundbucheintrag muss die oberste Geschossdecke oder das Dach des Altbaus mit einem maximalen U-Wert von 0,24 W/m2K sowie Warmwasser- und Heizungsleitungen gedämmt werden. Das Gebäudeenergiegesetz unterscheidet dabei nicht, ob das Haus geerbt oder gekauft wurde. Pflicht zum Mindestwärmeschutz nach §48 GEG: Wenn Sie Flächen von Außenwänden zu mehr als 10% verändern, beispielsweise einen neuen Putz aufbringen, so müssen Sie auch hier bestimmte U-Werte erreichen; bei Außenwänden z. B. mindestens einen U-Wert von 0,24 W/m2K. Ausnahmen vom §48 GEG: Diese Sanierungspflicht gilt nicht, wenn die Außenwand nach dem 31.12.1983 nach den damals geltenden Energiesparvorschriften errichtet wurde. Zudem gelten Ausnahmen, wenn die Dämmschichtdicke aus technischen Gründen begrenzt ist. Solange Sie Außenwände, auch ungedämmte, nicht sanieren möchten, haben Sie auch keine Pflicht diese zu dämmen. Pflichten zur Heizungssanierung: Bei einem Eigentümerwechsel gilt, dass Gas- oder Ölheizkessel, die älter als 30 Jahre sind, außer Betrieb genommen werden müssen. Nicht betroffen sind Niedertemperatur-Heizkessel und Brennwertkessel. Auch wer in einem Gebäude mit weniger als drei Wohneinheiten eine Wohnung seit 1. Februar 2002 selbst bewohnt hat, darf seine Heizung weiter betreiben. Die Austauschpflicht tritt dann erst bei einem Eigentümerwechsel in Kraft. notwendige Sanierung hier Das Dach muss neu gedämmt bzw. erneuert werden. Stichworte Versorgung: Städtische Wasserversorgung, Städtische Stromversorgung





PlanetHome Group GmbH